[ Auszug: Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode
des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch
Testament aufheben ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]